§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle derzeitigen und zukünftigen Leistungen an unsere Kunden in allen Vertragsabschnitten. Alle Leistungen und Angebote des EDV-Anbieters erfolgen aufgrund dieser AGB. Sonstige entgegenstehende Bedingungen des Kunden erkennt der EDV-Anbieter nicht an. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Die jeweiligen Leistungen werden in eigenständigen Verträgen vereinbart, denen diese AGB zugrunde gelegt werden. Die Verträge bedürfen der Schriftform.
§ 2 Angebot
Angebote des EDV-Anbieters sind immer unverbindlich und freibleibend. Erst durch eine schriftliche Bestätigung des EDV-Anbieters gelten die Bestellungen als angenommen.
§ 3 Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise gelten ab dem Geschäftssitz des EDV-Anbieters. (2) Unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist ist der EDV-Anbieter berechtigt, regelmäßig fällige Nutzungsgebühren durch schriftliche Mitteilung an den Kunden zu erhöhen. Im Falle einer mehr als zehnprozentigen Erhöhung der Gebühren ist der Kunde zur ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfristen berechtigt. Zwischen zwei Erhöhungen müssen mindestens zwölf Monate liegen. (3) Fälligkeit tritt zu dem jeweils vereinbarten Fälligkeitsdatum bzw. bei Lieferung ein. Die Zahlungen sind bei Fälligkeit ohne Abzug zu leisten. (4) Der EDV-Anbieter ist berechtigt, Wechsel oder Schecks abzulehnen. (5) Leistungen aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Kundenangaben, sowie Kosten für Sonderleistungen sind vom Kunden zu tragen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung sind Datenträger und sonstiges Zubehör zu den jeweiligen Listenpreisen gesondert zu berechnen. (6) Der Auftragnehmer berechtigt, für bereits erbrachte Leistungen Abschlagszahlungen zu fordern. Sollten diese nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums gezahlt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Erfüllung der verabredeten Leistungen bis zur Zahlung des anstehenden Abschlags auszusetzen.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
Leistungen aus diesem Vertrag bleiben bis zur Erfüllung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum des EDV-Anbieters. Erstellte Internetseiten verbleiben bis zur Erfüllung aller Forderungen auf dem Server des EDV-Anbieters.
§ 5 Lieferungen
(1) Mit der Hingabe der Software an den Kunden ist die Lieferung und der Gefahrenübergang erfolgt. (2) Die Liefertermine gelten nur insoweit, wie der EDV-Anbieter selbst richtig und rechtzeitig beliefert wird. (3) Der Kunde hat die Pflicht, die Software fristgerecht entgegenzunehmen. (4) Durch nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
§ 6 Gewährleistung
(1) Nach dem Stand der Technik lassen sich Fehler in EDV-Programmen nicht völlig ausschließen. Die gelieferte Software ist frei von gebrauchsbeeinträchtigenden Mängeln. (2) Der Kunde hat die Pflicht, die gelieferte Software auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Sobald Mängel an der Software auftreten, teilt dies der Kunde dem EDV-Anbieter unverzüglich mit. (3) Die Mängel werden vom EDV-Anbieter in angemessener Frist durch Übergabe einer neuen Programmversion beseitigt. Voraussetzung ist, dass die Mängel mitgeteilt und reproduzierbar sind. (4) Wird die Software durch den Kunden oder Dritte erweitert oder geändert, erlischt die Gewährleistung.
§ 7 Haftung
(1) Vom EDV-Anbieter wird eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, Verzug, Unmöglichkeit, und anfängliches Unvermögen übernommen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. (2) Der EDV-Anbieter übernimmt keine Haftung für Ausfallzeiten, in denen das Angebot aus vom EDV-Anbieter unverschuldeten Gründen nicht über elektronische Netze empfangen werden kann. (3) Haftungs- und Schadensersatzansprüche beschränken sich auf den Auftragswert.
§ 8 Kundenpflichten
(1) Der Kunde schafft alle Voraussetzungen, die zu einer ordnungsgemäßen Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistung des EDV-Anbieters erforderlich sind. (2) Sind vier Wochen nach Übergabe der Software verstrichen, ohne dass Mängel mitgeteilt wurden, so gilt die Abnahme als erfolgt. (3) Der Kunde versichert, dass die Urheberrechte an übermittelten und von dem EDV-Anbieter zu verarbeitenden Daten beim Kunden liegen. Der Kunde berechtigt den EDV-Anbieter, den Zugriff zum Angebot für Dritte zu sperren, falls durch die im Internet hinterlegten Daten Ansprüche Dritter verletzt werden und/oder der Kunde nicht zweifelsfrei als Rechtsinhaber bestimmt werden kann.
§ 9 Datensicherheit
Der Kunde stellt den EDV-Anbieter von sämtlichen Ansprüchen hinsichtlich überlassener Daten frei. Soweit die Daten, gleich in welcher Form, an den EDV-Anbieter übermittelt werden, verpflichtet sich der Kunde zur Sicherung der Daten. Für den Fall des Datenverlustes verpflichtet sich der Kunde, die betreffenden Datenbestände unentgeltlich zu übermitteln.
§ 10 Schutzrechte des EDV-Anbieters
(1) Vorhandene Kennzeichen, Schutzrechtsvermerke oder Eigentumshinweise des EDV-Anbieters in der Software werden vom Kunden nicht beseitigt. Sie sind auch in erstellte Kopien der Programme aufzunehmen. (2) Werden von Dritten Schutzrechtsverletzungen an Programmen des EDV-Anbieters behauptet, so ist der EDV-Anbieter berechtigt, auf eigene Kosten die notwendigen Softwareänderungen beim Kunden durchzuführen. Der Kunde kann daraus keine weiteren vertraglichen Rechte herleiten. Der Kunde verpflichtet sich, dem EDV-Anbieter unverzüglich eine schriftliche Mitteilung zu übersenden, wenn von Dritten die Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten geltend gemacht wird. (3) Die Software darf nur zu eigenen Zwecken des Kunden eingesetzt werden, es sei denn, es ist vertraglich etwas anderes vereinbart. (4) Gegenüber dem EDV-Anbieter haftet der Kunde für alle Schäden, die sich aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen des Kunden ergeben.
§ 11 Abtretung von Rechten
(1) Nur mit vorheriger Zustimmung des EDV-Anbieters kann der Kunde Rechte aus dem Vertrag an Dritte abtreten. (2) Der EDV-Anbieter ist berechtigt, die ihm aus dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen und zustehenden Rechte auf Dritte zu übertragen. Er kann sämtliche Pflichten durch Dritte im Rahmen des Auftragsverhältnisses erfüllen lassen. Der Kunde nimmt dann die erbrachte Leistung als Leistung des EDV-Anbieters an.
§ 12 Vertragslaufzeit, Kündigung
(1) Der Kunde kann nur die Kündigung oder den Rücktritt erklären, wenn seitens des EDV-Anbieters eine vereinbarte und verlängerte Lieferungs- und Leistungspflicht überschritten wurde. Des Weiteren muss für die Kündigung oder den Rücktritt eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen sein. (2) Wurde im Vertrag keine ausdrückliche Kündigungsfrist vereinbart, so gilt eine Frist zur Kündigung von drei Monaten zum Quartalsende.
§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen ist Ausacker (Sitz des EDV-Anbieters). (2) Gegenüber kaufmännischen Kunden (im Sinne des HGB) gilt der Gerichtsstand Ausacker (Firmensitz des EDV-Anbieters) als vereinbart.
§ 14 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht sämtlicher getroffener Vertragsvereinbarungen, ergänzend das Recht des BGB. Bestimmungen des internationalen einheitlichen Kaufgesetzes sind, soweit zulässig, abgedungen. Für die Rechtsbeziehung zwischen Kunden und EDV-Anbieter gilt ansonsten das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 15 Allgemeine Vertragsbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden wurden von den Vertragsparteien nicht getroffen. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen der geschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ein mündlicher Verzicht auf die Schriftform wird ausgeschlossen. (2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen bzw. der auf ihnen gründenden weiteren Bedingungen und Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich in ihnen eine Lücke herausstellen, so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden und anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene, zulässige Regelung treten, die die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Bedingungen gewollt haben würden, hätten sie die Unwirksamkeit oder Lücke bedacht.
Stand: Oktober 2007
